Jetzt auch juristisch geklärt: Masern-Einzelimpfstoff aus der Schweiz auch in Deutschland gültig

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass auch die Impfung mit dem in der Schweiz zugelassenen Masern-Monoimpfstoff „Measles Vaccine Live“ die gesetzliche Bedingung eines ausreichenden Masernschutzes in Deutschland erfüllt.

Wörtlich heisst es in dem Beschluss (S. 15):

„Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG sind an den ausreichenden Impfschutz die in Satz 2 genannten Anforderungen zu stellen. Demnach besteht ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der be-troffenen Person durchgeführt wurden. Der Antragsteller zu 1) hat zwei Masernschutzimpfungen erhalten. Dass der verwendete Einzel-Impfstoff „Measels Vaccine Live B.P.“ nicht in Deutschland, sondern lediglich in der Schweiz zugelassen ist, steht dem nicht entgegen, da weder der Wortlaut der Bestimmungen oder die Gesetzesbegründung und –historie, noch die Regelungssystematik oder Sinn und Zweck der Impfpflicht eine solch einschränkende Auslegung ergeben.“

Da es sich nur um eine einstweilige Entscheidung handelt, ist die Entscheidung noch nicht endgültig. Sie ist allerdings recht ausführlich und sorgfältig begründet (20 Seiten). Daher es ist eher unwahrscheinlich, dass das Urteil in der Hauptsache anders ausfallen wird.

https://www.zeit.de/news/2022-05/06/gericht-bub-darf-mit-masern-einzelimpfung-in-kindergarten

https://www.vgh.bayern.de/media/vgansbach/presse/22a00535b.pdf

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