Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat am 29. Mai 2020 in einem Eilverfahren zu Gunsten der Eltern entschieden:
Alle Kinder, die schon am 31. März eine Gemeinschaftseinrichtung (KiTa, Kindergarten, Schule) besucht haben, müssen den Impfnachweis mit zwei Masernimpfungen erst bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen. Die Impfpflicht gilt also nicht schon dieses Jahr beim Wechsel einer Einrichtung, etwa beim Besuch eines anderen Kindergartens, bei der Einschulung oder bei einem Schulwechsel.
Bis Juli 2021 dürfte auch das Bundesverwaltungsgericht darüber entschieden haben, ob die Impfpflicht überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist.